Rechtsprechung
BayObLG, 26.03.1985 - Allg. Reg. 15/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Familiensache; Arbeitslosenhilfe; Ehegatten; Vorlage; Verdienstbescheinigung; Arbeitgeber; Krankenkasse
Papierfundstellen
- NJW 1985, 1787 (Ls.)
- MDR 1985, 681
- FamRZ 1985, 945
- BayObLGZ 1985, 99
Wird zitiert von ...
- BayObLG, 01.12.1987 - AR 1 Z 92/87
Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von …
Zuständig zur Entscheidung über das Gesuch in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO ist das Bayerische Oberste Landesgericht (§ 37 ZPO , §§ 8, 10 Abs. 2 EGGVG , § 139 Abs. 1 GVG , § 7 EGZPO , Art. 11 Abs. 1 AGGVG ; vgl. BayObLGZ 1979, 44/45; 1985, 99/100).In diesen Fällen hat die Rechtsprechung eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO vorgenommen (vgl. z.B. BayObLGZ 1985, 99 für einen Zuständigkeitsstreit zwischen einem Familiensenat und einem allgemeinen Zivilsenat sowie OLG Bremen OLGZ 1975, 475 für einen Zuständigkeitsstreit zwischen einer Kammer für Handelssachen und einer allgemeinen Zivilkammer).
Bei der hier gebotenen entsprechenden Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO reicht es aus, daß einer der beteiligten Senate das Bayerische Oberste Landesgericht als das nächsthöhere Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung angerufen hat (vgl. BayObLGZ 1985, 99/100).